
Marita Haude
Referatsleiterin Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Caritasverband für die Diözese Münster
Kardinal-von-Galen-Ring 45
48149 Münster
Telefon 0251 8901-259
Telefax 0251 8901-4261
E-Mail: haude@caritas-muenster.de

Barbara Kick-Förster
Grundsatzfragen der Erziehungshilfen
Fortbildung Erzieherische Hilfen
Landesvertretung der Katholischen Frauenhäuser in NRW
Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Erziehungshilfen im Bistum Münster (AGE)
Telefon 0251 8901-268
Telefax 0251 8901-4303
E-Mail: kick-foerster@caritas-muenster.de
Andrea Kapusta
Fortbildungen Tageseinrichtungen für Kinder und erzieherische Hilfen
Telefon 0251 8901-337
Telefax 0251 8901-4261
E-Mail: kapusta@caritas-muenster.de

Dr. Bernhard Hülsken
Projekte
Telefon 0251 8901-286
Telefax 0251 8901-4265
E-Mail: bhuelsken@caritas-muenster.de
Caritas hat ein umfassendes Angebot für Familien
Hilfe ist so vielfältig wie die Probleme
Die Hilfen der Caritas sind so vielfältig wie die Probleme und die dahinter liegenden Ursachen der Familien. Dafür gibt es die Fachleute zum Beispiel in den einzelnen Beratungsstellen, den Kurhäusern oder der Sozialpädagogischen Familienhilfe. Weil es für den einzelnen Betroffenen nicht immer leicht ist, die für ihn passende Hilfe zu finden, bieten immer mehr Caritasverbände, SkF und SKM eine umfasssende Sozialberatung an.
Im Referat Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sind alle erzieherischen Angebote und die Tagesbetreuung für Kinder gebündelt. Zur Kinder-, Jugend- und Familienhilfe zählen insbesondere
- Tageseinrichtungen für Kinder
- Tagespflege
- Familienzentren
- Frühe Hilfen
- Offene Ganztagsgrundschule (OGGS)
- Heime für Kinder und Jugendliche
- Mutter-Kind-Heime
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Erziehungsberatung
- Tagesgruppen
- Erziehungsbeistandschaft
- Krisenhilfe
- Adoptions- und Pflegefamilien
Außerdem gehören zum Referat die Schwangerschaftsberatung, die Frauenhäuser und die Kur- und Erholungsmaßnahmen.
Unter Erziehungshilfen werden die beratenden, begleitenden und betreuenden sozialpädagogischen Hilfen verstanden, die im vierten Leistungsbereich "Hilfen zur Erziehung" des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches, SGB VIII) beschrieben werden.
Dort heißt es in § 27 Absatz1 SGB VIII: Wenn "eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist", dann haben die Personensorgeberechtigten einen Rechtsanspruch auf die oben genannten Hilfeformen.
