Testungen nach AV Einrichtungen
13. Mai 2022 - Ab dem 7. Mai gilt die AV Einrichtungen in der Fassung vom 6. Mai. Im Vergleich zur Vorgängerversion ist nun die Möglichkeit der Freitestung nach fünf anstatt nach sieben Tagen gegeben ( I. 6.2 AV). Ansonsten ist die Verfügung unverändert.
Bezüglich Testungen teilt uns der DCV ein Ergebnis aus einer Videokonferenz mit dem BMG am 11. Mai mit, das wir Ihnen hier zur Kenntnis geben wollen:
"Das BMG hat noch Testbestände übrig. Diese sollen den stationären Pflegeeinrichtungen ab Pfingsten zugeleitet werden. Es wird berichtet, dass insgesamt 15 Mio. Tests zur Verfügung stehen würden. Diese sollen entsprechend der Platzzahlen der Einrichtungen verschickt werden. Gegenwärtig werden die Päckchen (die mit 500 Stück. vorsortiert sind) gepackt. Angesprochen wird die Teststrategie für den Herbst: Die TestVO läuft zum 30. Juni aus. Was wird danach benötigt? Wird noch getestet und in welchem Umfang. Das BMG ergänzt, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Verlängerung der TestV über den 30.06.2022 hinaus geschaffen werden sollen. Eingebracht wird, dass die Obergrenzen für die Testungen in den Hospizen regelhaft nicht ausreichen. Diesbezüglich bringen die Verbände zum Ausdruck, dass derzeit, je nach Bundesland und dessen TestVO, noch getestet werden muss, gegebenenfalls in geringerem Umfang, was Häufigkeit und Zielgruppen betrifft. Bei Personalmangel für Testung wird auf die Bürgertests zurückgegriffen. Wenn die Bürgertestungen wegfielen, könnte es zu Engpässen beim Testpersonal kommen. Das BMG stellt klar, dass externes Personal für die Testung weiterhin über den Pflegeschutzschirm als Mehraufwendungen refinanzierbar ist."
Änderungen von Coronaschutzverordnung und Test- und Quarantäneverordnung
5. Mai 2022 - Wie bereits im Newsletter 65/22 vom gestrigen Tage angekündigt, hat das MAGS die neuesten Empfehlungen des RKI zeitnah umgesetzt.
Mit der 2. Änderungsverordnung wurde In der Schutzverordnung in § 4 - Testpflicht - in Abs. 2 der Punkt 1a eingefügt. Danach haben sich auch immunisierte Beschäftigte in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen täglich zu testen, wenn sie in den letzten 5 Tagen engen persönlichen Kontakt zu einer infizierten Person hatten und es sich nicht um einen beruflichen Kontakt bei Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen gehandelt hat. Die Beurteilung des "engen persönlichen Kontaktes" dürfte der Einrichtung schwer fallen und muss daher in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden liegen.
Die Laufzeit der Verordnung ist unverändert bis zum 27. Mai. Auch die Anlagen wurden nicht geändert.
In der neuen Test- und Quarantäneverordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen entsprechend der RKI Empfehlungen verkürzt: Die Isolierung kann nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag erfolgten negativen Test beendet werden. Es ist aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte auch der beigefügten Presseinformation des MAGS.
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des 3. Juni außer Kraft.
Allgemeinverfügung verlängert
4. Mai 2022 - Die Allgemeinverfügung zu besonderen Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe wurde ohne inhaltliche Veränderungen bis Ende Mai 2022 verlängert
Coronaschutzverordnung
28. April 2022 - Mit der Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 27. April hat das MAGS die Geltung der Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab dem 29. April bis zum 27. Mai verlängert. Die Änderungen zur Testpflicht in § 4 Abs. 1 sind eher redaktioneller Art.
Die Änderungsverordnung finden Sie hier, die Verordnung mit den markierten Änderungen hier.
Corona Test- und Quarantäneverordnung
7. April 2022 - Zu Ihrer Information erhalten Sie neue Ausführungen der Verordnung:
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 6. April
- CoronaTestQuarantäneVO ab 7. April Lesefassung mit Markierungen
- CoronaTestQuarantäneVO ab 9. April Lesefassung mit Markierungen
Die Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art und reagieren auch auf den Beginn der Osterferien. Grundsätzlich gilt, dass Anweisungen durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter gegenüber den landesweiten Regelungen Vorrang haben. Da die Ämter in den Kreisen und Städten aufgrund der vielen Corona-Fälle aber oft verspätet oder möglicherweise gar nicht mehr aktiv werden, sind die landesweiten Regelungen selbständig zu befolgen.
Eine "gesonderte behördliche Anordnung" ist für die Isolierung von Infizierten oder die Quarantäne von Kontaktpersonen nicht erforderlich. Die Verordnung läuft jetzt bis zum 5. Mai.
61: Mantelverordnung Corona
2. April 2022 - Im Nachgang zur Test- und Quarantäneverordnung und zur AV Einrichtungen hat das MAGS am Freitagnachmittag (trotzdem kein Aprilscherz) auch die Schutzverordnung und die Betreuungsverordnung neu veröffentlicht und den neuen bundesrechtlichen Regelungen, insbesondere dem neugefassten Infektionsschutzgesetz, angepasst.
Zu Ihrer Information erhalten Sie anbei die folgenden Unterlagen:
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV
- Anlage 1zur CoronaSchVO (Hinweise für Privatpersonen)
- Anlage 2zur CoronaSchVO (Hinweise für Personen, die für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, verantwortlich sind)
- Einundsechzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.04.2022 (Mantelverordnung)
- CoronaBetrVOab 02.04.2022 Lesefassung mit Markierung
Nach der neugefassten CoronaSchVowerden ab Sonntag, 3. April, 0 Uhr die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus in Anpassung an den bundesrechtlichen Rahmen deutlich reduziert. Aus den bisherigen Bestimmungen werden i.d.R. "Empfehlungen". So entfallen sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen.
Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen, etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht ebenso im Öffentlichen Personennahverkehr.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt - dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen - auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc.
Als Orientierung sind der neuen Corona-Schutzverordnung zwei Übersichten mit Empfehlungen für Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen und Veranstaltungen beigefügt.
Die neue Verordnung löst am Sonntag, 3. April, 0:00 Uhr, die bisherigen Regelungen ab. Sie gilt zunächst bis zum 30. April.
Der Regelungsbereich der Betreuungsverordnung erstreckt sich nunmehr nur noch auf den Schulbereich und den Bereich der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie der Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, sowie Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX unterliegen nicht mehr dem Regelungsbereich der Betreuungsverordnung.
Auch hier werden in erster Linie die bisherigen Regelungen in Empfehlungen umgewandelt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Markierungen in der Verordnung. Die Betreuungsverordnung läuft vom 2.04. bis zum 8.04 .
Wir hoffen, dass durch die aktuellen "Lockerungen" das Infektionsgeschehen in den caritativen Diensten und Einrichtungen keinen zusätzlichen Schub erhält und dass Ihnen die Arbeit nicht weiter zusätzlich erschwert wird.
Klaus Schoch
Änderung der CoronaAVEinrichtungen
2. April 2022 - Die Corona AVEinrichtungen ist erneut geändert worden:
- Unter I. Pkt. 2. Maskenpflicht wird klargestellt, dass die Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen, d.h. nach § 22a Abs. 1 IfSG drei Impfungen, in den geschilderten Situationen entfällt.
- Das Ministerium hat dann in erster Linie für mehr Klarheit für den Bereich der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen gesorgt, was wir auch an verschiedenen Stellen im MAGS reklamiert hatten.
- Für die Tages- und Nachtpflege wurde II 1.2 ergänzt: "Im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 4 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung i.V.m. § 6 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind Testungen für gepflegte bzw. betreute Personen sowie Nutzerinnen und Nutzer in der Einrichtung durchzuführen. Für die Testungen der Nutzerinnen und Nutzer finden die Anordnungen zu I. Ziffer 4.1. bis 4.7. entsprechende Anwendung." Das bedeutet, dass eine Testpflicht für immunisierte Nutzerinnen und Nutzern nicht gegeben ist.
Die bisherigen Hygienevorgaben sind aufgrund der jetzigen bundesrechtlichen Regelungen in der AV nur noch als Empfehlungen formuliert. Mit dem beigefügten Erlass ordnet das Ministerium jedoch die verpflichtende Umsetzung dieser Empfehlungen an.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 4. April bis zum 30. April.
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
2. April 2022 - Das MAGS hat die genannte Verordnung in erster Linie redaktionell überarbeitet und terminlich angepasst. Die Verordnung mit markierten Änderungen finden Sie hier. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 10. April außer Kraft.
Markierte Änderungsfassung CoronaAVEinrichtungen ab 21. März
23. März 2022 - Ergänzend zu dem Newsletter 45/2022 können wir nun auch die markierte Änderungsfassung der CoronaAVEinrichtungen ab 21. März zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang weisen wir bezüglich der Tages- und Nachtpflegen auf folgendes hin: Nach den Regelungen in der CoronaAVEinrichtungen sind Besucher und Beschäftigte weiterhin zu testen, während den Gästen Testungen "anzubieten" sind. Nach der neuen Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 CoronaSchVO dürfen auch Gäste die Einrichtung nur mit einem negativem Testnachweis betreten. Das MAGS hat zwischenzeitlich dazu klargestellt, dass die Regelung der CoronaSchVO den Empfehlungen der CoronaAVEinrichtungen vorgeht und als zwingendes Recht umzusetzen ist. Das bedeutet, dass auch die Gäste die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nur mit einem negativem Testergebnis betreten dürfen.
Aktualisierte CoronaAVEinrichtungen ab 21. März
22. März 2022 - Bisher wurden in der CoronaAVEinrichtungen für Angebote nach § 2 Absatz 2 WTG NRW auf Grundlage des Infektionsschutzrechts passgenaue Anordnungen zu Hygienevorgaben, insbesondere zur Hand- und Nieshygiene, dem Abstandsgebot und zur Durchführung von Kurzscreenings getroffen. Diese sind aufgrund der bundesrechtlichen Änderungen des Infektionsschutzrechts in der CoronaAVEinrichtungen vom 21. März nur noch als Empfehlungen ausgestaltet. Dazu hat das MAGS jedoch aufgrund der derzeit bestehenden Infektionslage einen gesonderten Erlass veröffentlicht, wonach die Hygienevorgaben zur Sicherstellung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 WTG weiter verpflichtend umzusetzen sind.
Die bisher in § 28b IfSG geregelten Test- und Zugangsregelungen finden Sie in § 4 Absatz 2 der CoronaSchVO in der ab 19. März geltenden Fassung. Dazu verweisen wir auch auf den Newsletter Nr. 43/2022 vom 20. März 2022.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Anlagen
- CoronaAVEinrichtungen vom 21.3.2022
- Erlass vom 18.3.2022
- CoronaSchVO in der ab 19. März gültigen Fassung
Zweiter Erlass zur Anwendung des § 20a IfSG vom 18. März
20. März 2022 - Als Fortschreibung und Konkretisierung des Erlasses vom 18. Februar 2022 liegt nunmehr der zweite Erlass zur Anwendung des § 20a IfSG vom 18. März vor. Darin gibt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) weitere Informationen zur Anforderung von Nachweisen. Nach den Ausführungen des MAGS stellt die Anforderung der Nachweise eine bloße unselbstständige Verfahrenshandlung dar, die nicht eigenständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Des Weiteren enthält der Erlass Informationen zur Nachweisprüfung, zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung sowie Ausführungen zur Anhörung, wonach vor der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eine Anhörung gem. § 28 VwVfG NRW durchzuführen ist.
Wird trotz entsprechender Anforderung kein Nachweis vorgelegt, können entsprechende Zweifel nicht entkräftet werden oder leistet der Betroffene der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung keine Folge, so kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen (§ 20 Absatz 5 Satz 3 IfSG; vgl. dazu Ziffer 5.2 des ersten Erlasses zur Anwendung des § 20a IfSG). Die näheren Ausführungen zu Tätigkeits- oder Betretungsverboten sind Ziffer 4 des Erlasses zu entnehmen. Zur Umsetzung der Bußgeldtatbestände wird auf den beigefügten Bußgeldkatalog verwiesen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Erlass vom 18. März sowie den nachstehenden Anlagen:
- Anlage 1 (Anforderung von Nachweisen, § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG)
- Anlage 2a (Anhörung vor Anordnung einer ärztlichen Untersuchung)
- Anlage 2b (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG)
- Anlage 3a (Anhörung Betroffener)
- Anlage 3b (Anhörung Einrichtungs- und Unternehmensleitung)
- Anlage 3c (Tätigkeits- und Betretungsverbot, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG)
- Anlage 4 (Bußgeldkatalog)
CoronaSchVO, CoronaBetrVO und CoronaTestQuarantäneVO ab 19. März
20. März 2022 - Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom 19. März an ein neues Infektionsschutzgesetz (IfSG). Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-PatientInnen in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April 2022.
Nach der aktuell geltenden CoronaSchVO bleiben die Maskenregelungen und die weit überwiegend geltenden 3G und 2G+ - Zugangsbeschränkungen in Innenräumen somit noch mindestens bis zum 2. April bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen. § 4 Abs. 2 CoronaSchVO enthält die konkretisierenden Regelungen der Testpflicht für Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher sowie Begleitpersonen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, auch wenn sie immunisiert sind. Die Einrichtungen sind weiterhin verpflichtet, ein entsprechendes Testkonzept vorzuhalten. Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, so dass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (vormals § 6 CoronaSchVO a.F.) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen.
Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, deren Änderung der Bundesrat ebenfalls zugestimmt hat, sondern im IfSG selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.
Wesentliche Änderungen der CoronaBetrVO ab 19. März betreffen die Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach Sozialgesetzbuch (SGB) IX. In § 7 Abs. 2 ff. CoronaBetrVO sind Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer sowie leistungserbringende Personen für den Zugang zu den Einrichtungen (getestet, geimpft, genesen im Sinne von § 2 Abs. 8 und 8a CoronaSchVO), für Vor-Ort-Testungen, für die Durchführung von Kurzscreenings pro Nutzungstag (Nutzerinnen und Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen) sowie für etwaige Maskenpflichten (in Innenräumen) und andere Schutzmaßnahmen sowie Informationspflichten enthalten. Die Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der Anlage.
In der ebenfalls ab 19. März gänderten CoronaTestQuarantäneVO wird in § 8 (Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte) Absatz 3 für Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, für die dann durchzuführende Testung geregelt, dass eine PoC-Testung ausreichend ist. In Ausnahmefällen kann die Einrichtung im Einzelfall (außergewöhnliche Infektionsrisiken oder besondere Vulnerabilität der zu testenden Person) entscheiden, ob eine Testung mittels PCR-Test erfolgen soll.
Die CoronaTestQuarantäneVO tritt mit Ablauf des 31. März außer Kraft. Die CoronaSchVO sowie die CoronaBetrVO treten mit Ablauf des 2. April außer Kraft.
Weitere Details und insbesondere die (farblich markierten) Änderungen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Anlagen:
- Sechzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18.03.2022
- CoronaSchVO ab 19.03.2022 Lesefassung mit Markierungen
- CoronaBetrVO ab 19.03.2022 Lesefassung mit Markierungen
- CoronaTestQuarantäneVO ab 19.03.2022 Lesefassung mit Markierungen
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
10. März 2022 - Nachdem sich die Ministerpräsidentenkonferenz Mitte Februar darauf verständigt hat, dass die im Infektionsschutzgesetz verankerten Corona-Maßnahmen ab dem 20. März entfallen, hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass weitere Corona-Maßnahmen regional oder auf Landesebene möglich bleiben sollen. Ohne einen Parlamentsbeschluss sollen die Landesregierungen allgemeine Schutzmaßnahmen, wie etwa die Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Schulen verordnen können.
Die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission hat den Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums zu einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften zur Verfügung gestellt. Das Anschreiben der Geschäftsstelle, in dem die wesentlichen Regelungen zusammengefasst werden, und den Referentenentwurf fügen wir in der Anlage bei.
Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich in der kommenden Woche abgeschlossen sein. Der Bundesrat soll am 18.3.2022 in einer Sondersitzung über das Gesetz entscheiden.
Neufassung / Verlängerung diverser Verordnungen
7. März 2022 - Das MAGS hat die Laufzeiten der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung und der Coronabetreuungsverordnung bis zum 19. März verlängert. Inhaltlich gab es bei diesen Verordnungen keine Änderung.
Die Coronaschutzverordnung wurde den Beschlüssen der BLK entsprechend angepasst. Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske im Freien (§ 2 Abs.1) wurde gestrichen. In § 3 Maskenpflicht wurde der 2. Satz des Absatzes 1 Maskenpflicht bei Veranstaltungen) komplett gestrichen.
Auch bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige eines Betriebes oder Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden ( § 3 Abs. 2 Nr. 1a). Auch bei Veranstaltungen mit höchstens 1 000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen kann auf die Maske verzichtet werden, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder als getestet gelten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).
Bei Versammlungen im Freien, die unter dem Schutz von Art. 8 GG stehen, ist die Teilnehmerzahl von 750 auf 1.000 erhöht worden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a). Weiterte Erleichterungen sieht der § 4 für Messen, Kongresse, Konzerte, Museen, Zoologische Gärten etc. und weitere Veranstaltungen vor, die in Gemeinschaft stattfinden, so auch für Familienfeiern mit Tanz o.ä..
Der § 5, Untersagung des Betriebs von Einrichtungen, wurde komplett gestrichen. Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte dem gelbmarkierten Verordnungstext. Auch diese Verordnung hat jetzt eine Laufzeit bis zum 19. März.
Diverse Corona-Verordnungen
28. Februar 2022 - Mit Wirkung ab dem heutigen Tag hat das MAGS die Coronaschutzverordnung, die Test- und Quarantäne-Verordnung und die Betreuungsverordnungverändert veröffentlicht. Zudem stellen wir Ihnen die 58. Mantelverordnung zur Verfügung.
Die Coronaschutzverordnung wurde marginal verändert. In § 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen wurden in Absatz 2, "Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 des IfSG handelt ….in der Nummer 5b bei Veranstaltungen die "Zuschauenden" durch "Teilnehmenden" ersetzt. Ansonsten gilt die Verordnung unverändert bis zum 9. März fort.
Die Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantänerverordnung betreffen zum einen die Großbetriebe der Fleischwirtschaft, zum anderen in § 13 den Umgang mit positiven Pool-Testungen. Die Ausnahmeregelung, dass sich Schülerinnen und Schüler nach einem positiven Pool-Test zunächst mit einem Selbsttest testen, wurde gestrichen. Alle Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind nunmehr verpflichtet, sich einem individuellen PCR-Test zu unterziehen. Ansonsten ist die Verordnung unverändert und tritt mit Ablauf des 9. März außer Kraft.
Die Änderungen der Coronabetreuungsverordnung betreffen den Schulbereich. Der § 3 - Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen - wurde u.a. auch redaktionell überarbeitet. Änderungen entnehmen Sie bitte den Markierungen. Ansonsten bleibt auch diese Verordnung unverändert und tritt mit dem Ablauf des 9. März außer Kraft.
Neue CoronaAVEinrichtungen
21. Februar 2022 - Am 18. Februar hat das MAGS die überarbeitete Fassung der Allgemeinverfügung veröffentlicht, leider wieder ohne Markierung der Änderungen.
Bei den Begriffsbestimmungen verweist die AV jetzt auf die SchAusnahmV "in der jeweils geltenden Fassung".
Unter II. "Vollstationäre Einrichtungen etc." sind zum Punkt "Kurzscreening, Test" in 4.8 am Ende zwei Sätze ergänzt worden, dass Neu- und Wiederaufnahmen grundsätzlich bei negativem Testergebnis erfolgen, aber auch bei einem positiven PCR-Test mit einem ct-Wert über 30. Wenn ein PCR-Test nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, soll ein Schnelltest ausreichen.
Unter 6. Isolierung und Quarantäne ist in 6.1 ein letzter Satz ergänzt worden. Danach sind Kontakte positiv getesteter Bewohner untereinander zulässig, soweit die Einrichtung das ermöglichen kann.
Palliativ versorgte Bewohner dürfen auch während einer Isolierung - unter Beachtung der Schutzmaßnahmen - besucht werden.
Auch im weiteren wird die Vorschrift an den neugefassten § 14 Abs. 5 Corona Test- und QuarantäneVO angepasst.
Bei vorzeitiger Beendigung der Isolation sind die Bewohner am 8. Tag erneut mit einem Schnelltest zu testen.
Für die anderen Bereiche, wie Tagespflegen etc. ist die Verfügung unverändert geblieben.
Coronaschutzverordnung und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
21. Februar 2022 - Die Coronaschutzverordnung ist nach der letzten Bund-Länder-Runde erneut angepasst worden. Sie gilt seit dem 19. Februar. Vor allem werden damit Erleichterungen für immunisierte Personen hinsichtlich von Masken- und Testpflichten umgesetzt sowie Kontaktbeschränkungen für diesen Personenkreis aufgehoben.
Die Verordnung läuft bis zum 9. März , soll aber bis zum 4. März unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern, mit dem Ziel weiterer Lockerungen überprüft werden. Die Änderungen sind gelb markiert.
Die Test- und-Quarantäneverordnung (gültig seit 19. Februar) ist redaktionell an die diversen Corona-Regelungen des Landes und die Coronavirus-Testverordnung des Bundes angepasst worden, die Änderungen sind auch hier markiert.
Aktualisierte CoronaSchVO seit 17. Februar
18. Februar 2022 - Obwohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom vergangenen Mittwoch in NRW ab morgen, 19.2., umgesetzt werden sollen, ist gestern eine weitere Fassung der Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Darin ist in § 2 Abs. 8 bei der Definition des Genesenen-Status der bisherige Verweis auf die Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit dem Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" versehen worden. Damit erfolgt eine Bezugnahme auf Regelungen, wonach der Genesenen-Status auf rund drei Monate herabgesetzt ist. Da die Bund-Länder-Konferenz am 16.2. beschlossen hat, dass die Verkürzung nicht rechtmäßig ist, wird es hierzu vermutlich zeitnah weitere Änderungen geben.
Änderungen Corona-Verordnungen
9. Februar 2022 - Mit der nunmehr 56. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat das MAGS am Dienstagabend sowohl die Corona Schutzverordnung, als auch die Test- und Quarantäneverordnung und die Betreuungsverordnung leicht verändert veröffentlicht. Insbesondere wurden eigens Regelungen für die nahende Karnevalszeit aufgenommen. In der Tagespresse haben die Änderungen schon ihren Nachhall gefunden.
In § 2 Abs. 4 CoronaSchVO wurde die Ermächtigung des MAGS, weitreichendere Regelung zu erlassen, erweitert, nicht nur "zum Schutz für besonders vulnerable Gruppen" sondern auch "zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen".
Nach den weiteren Anpassungen der Verordnung sind Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre Immunisierten gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8 Ziffer 1), bislang galt das bis einschließlich 15 Jahre.Auch volljährige Schülerinnen und Schüler sind durch ihre Teilnahme an Schultestungen getesteten Personen gleichgestellt.
In § 4 Abs. 1 Ziffer 3 wurde das Testgebot auf alle Bereiche der Jugendarbeit ausgedehnt (Streichung "nur für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche").
In Reaktion auf ein aktuelles OVG-Urteil wird in § 4 Abs. 3 Ziffer 1 nicht nur die "gemeinsame" sondern jetzt auch die "gleichzeitige" Sportausübung der 2G+ Regel unterworfen. Neben Fitnessstudios sind z.B. auchbestimmte Reha-Angebote davon betroffen.
2G im Einzelhandel bleibt nur noch mit "stichprobenartigen Kontrollen" bestehen (s. § 4 Abs. 6). § 7 Abs. 2 a (neu) enthält eine Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage.
Die Laufzeit der Verordnung wurde bis zum 9. März verlängert, mit dem Hinweis, das im Kontext mit der Bund-Länder-Konferenz in der nächsten Woche (am 16. Februar.) eine Überprüfung "mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen" stattfinden wird. Es scheint so, als sei hier die Politik und nicht die Wissenschaft federführend! Die Laufzeiten der beiden anderen Verordnungen wurden auch auf den 9. März befristet.
Die Regelungen der CoronaSchVO (s. § 2 Abs. 9) und der Test- und Quarantäneverordnungen (s. §§ 14 - 16) werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angeglichen. Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die "Freitestung" immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist ("(mindestens mittels Coronaschnelltests").
In der Betreuungsverordnung wurden die Regelungen in § 4 (Kindertagesstätten etc.) präzisiert.
in § 4 Abs. 2 Ziffer 6 wurden die Ausnahme von der Maskenpflicht "im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten" gestrichen.
In Abs. 5 wurde der Nachweis mit Coronaschnelltest (vorher nur PCR-Test) zusätzlich aufgenommen. Die sich anschließende Testfrequenz ist nunmehr innerhalb von 10 Tagen mindestens 4 Mal (vorher: innerhalb von14 Tagen mind. 3 Mal/7 Tage). Die Testpflicht endet, wenn innerhalb von 48 Stunden nach positivem Schnelltest ein negativer PCR-Test erfolgt. Nach Absatz 5, letzter Satz, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe nur noch für "nicht immunisierte Kinder" einer Gruppe mit positivem Pooltestergebnis die Teilnahme bis zur Vorlage eines negativen individuellen PCR-Testergebnisses untersagen, wenn diese Kinder nicht am Pooltest teilgenommen haben.
Klaus Schoch
55. Mantelverordnung
4. Februar 2022 - Nachdem erst gestern mit der 54. Mantelverordnung u.a. die Coronaschutzverordnung geringfügig verändert worden ist, werden heute mit der 55. MantelVO die Schutzverordnung, die Test- und QuarantäneVO und die BetreuungsVO wiederum geringfügig mit Wirkung ab dem heutigen Tage verändert. Auch wenn es zu begrüßen ist, dass aktuelle Empfehlungen und Entscheidungen zeitnah umgesetzt werden, so sollte auch immer die Praktikabilität der Umsetzung im Blick behalten werden.
Die Betreuungsverordnung wurde lediglich in ihrem Ablaufdatum um zwei Tage bis zum 9.02.2022 verlängert, damit ist die Laufzeit synkron zu der der anderen Verordnungen.
Mit der Änderung der CoronaSchVO reagiert das Ministerium direkt auf die heutige Entscheidung des OVG Münster. Für Sonnenstudios gilt ab sofort 2G und nicht mehr 2G+.
Zudem wurde die Anlage zur CoronaSchVO im Hinblick auf die seit gestern möglichen deutlich größeren Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen um die verpflichtende Vorgabe erweitert, dass bei der Platzverteilung eine auf Abstandswahrung ausgelegte Platzbelegung erfolgen muss.
Mit der Änderung in § 14 Absatz 5 der CoronaTestQuarantäneVO wird eine heutige Änderung in den Empfehlungen des RKI schnellstmöglich umgesetzt. Auch Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich ab sofort ohne PCR-Test freitesten. Es genügt wie bei allen anderen Personen ein zertifizierter Schnelltest. Offensichtlich wird hier auch auf zunehmende Personalausfälle durch Isolation / Quarantäne reagiert.
54. Mantelverordnung
3. Februar 2022 - Mit der 54. Mantelverordnung hat das MAGS wiederum kurzfristig sowohl die Coronaschutzverordnung als auch die Test- und Quarantäneverordnung und die Teststrukturverordnung mit Wirkung ab dem heutigen Tage geändert.
Die CoronaSchVO hat in § 2 Abs. 8a eine Erweiterung der Definition getesteter Personen vorgenommen: "Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen."
Des Weiteren wurden die Regelungen zur Maskenpflicht bei Veranstaltungen in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und in § 4 - Zugangsbeschränkungen, Testpflicht - die Regelungen zur maximalen Anzahl von Teilnehmenden in Abs. 5 und Abs. 5a präzisiert. Die Laufzeit bleibt unverändert bis zum 9. Februar.
§ 14 Abs. 5 der TestQuarantäneVO wurde um den Begriff der vorzeitigen Beendigung bei der Isolierung für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ergänzt. Der § 15 Abs. 1 Nr. 4 (neu) stellt Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der entsprechenden Ausnahmendefinition des Paul-Ehrlich-Instituts als vollständig geimpft gelten, vorgenannten "geimpften Genesenen" im Fall der Ausnahme von der Quarantänepflicht gleich.
Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Auch hier ist die Laufzeit unverändert bis zum 9. Februar.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 TeststrukturVO können Apotheken jetzt auch Testungen für Schulen etc. durchführen.
Details entnehmen Sie bitte den gelben Markierungen in den Verordnungstexten.
53. Mantelverordnung zum Schutz vor Corona
26. Januar 2022 - Plötzlich, aber nicht unerwartet hat das MAGS mit der 53. Mantelverordnung sowohl die Corona Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) als auch die Test- und Quarantäneverordnung (TestQuarantäneVO) mit Geltung ab dem heutigen Tag geändert und auch veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich, dem Bund-Länder-Beschluss folgend, in erster Linie auf den Schulbereich.
Die BetrVO enthält im neu ergänzten § 3 Abs. 1a eine Präzisierung der Regelung zum Betreten des Schulgeländes bei nicht individualisiertem positivem Pool-Ergebnis. Weitere Ergänzungen zur Pooltestung sind in § 3 Abs. 4 und Abs. 6 vorgenommen worden. Eine weitere redaktionelle Änderung findet sich in § 4 Abs. 3, hier wurde "Antigen-Schnelltest durch Coronaschnelltest ersetzt. Die Laufzeit ist unverändert bis zum 7. Februar.
Die letzte Änderung der TestQuarantäneVO liegt 4 Tage zurück. In § 13 Abs. wurde eine Klarstellung zur Schultestung und der Nutzung von Schnelltests an Schulen vorgenommen. Die Isolierungsregelung in § 14 Abs. 5 S. 1 wurde dahingehend gefasst, dass die 10-Tagesfrist für die Beendigung der Isolierung ab Symptombeginn rechnet, wenn der erste positive Test maximal 48 Stunden danach erfolgt ist. In § 15 Abs. 4 wurde die gleiche Regelung aufgenommen. Die Laufzeit dieser Verordnung geht unverändert bis zum 9. Februar.
Änderungen AV Einrichtungen
25. Januar 2022 - Das MAGS hat am gestrigen Abend die AV Einrichtungen geändert veröffentlicht. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 26. Januar. Leider wurden die Änderungen nicht markiert. Es erfolgten redaktionelle Änderungen (z.B. in II Ziffer 3.2 Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Schutzmaßnahmen-AusnahmeVO) und auch textliche Anpassungen zur Umsetzung der RKI-Empfehlung zum Genesenenstatus (jetzt bis zu maximal 90 Tagen).
Hauptsächlich betreffen die Änderungen aber den Abschnitt II. "Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe" und hier die Ziffer 6 "Isolierung und Quarantäne". Die AV nimmt nunmehr ausdrücklich Bezug auf die CoronaTestQuarantäneVO. In den vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohngemeinschaften der Intensivpflege endet die Isolierung grundsätzlich nach 14 Tagen, in den übrigen Einrichtungen nach 10 Tagen. Die ab morgen geltenden Isolierungs- und Quarantäneregelungen können Sie auch der beigefügten Übersicht entnehmen.