Das Urteil des EuGH bezieht sich auf den Fall einer vor fast 10 Jahren ausgesprochenen Kündigung. Sie betrifft einen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses, der in herausgehobener Position tätig war und nach einer Scheidung standesamtlich wieder geheiratet hat.
Die damalige Entscheidung beruhte auf einer kirchengesetzlichen Kündigungsregelung aus dem Jahr 1993. Diese ‚Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse‘ wurde im Jahr 2015 erheblich geändert. Der Sachverhalt, der damals zur Kündigung führte, wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen.
Nun wird das Bundesarbeitsgericht den Einzelfall bewerten und über die Rechtfertigung der loyalitätsrechtlichen Anforderungen entscheiden müssen. Dabei wird das Bundesarbeitsgericht die bisherige verfassungsrechtliche Position zu berücksichtigen haben, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt.
„Entscheidend für den Deutschen Caritasverband ist, dass der kirchliche Charakter und die christlichen Werte der Einrichtungen und Dienste weiterhin berücksichtigt werden können und erkennbar bleiben“, so Caritas-Präsident Peter Neher.